§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s). Diese AGB´s gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und das die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit ( z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen ) besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot-Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 10 Tagen ab dem Angebotsdatum . Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere drei Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung ( größer oder kleiner 0,75%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahme abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem genannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anders vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen und Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftraggebers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist / Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks ( spätestens mit der Schlusszahlung ) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach dem allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und7oder natürlicher insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonder für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. §634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ( Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind ( z.B. Grundsanierung ) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anders vereinbart wird ( z.B. eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder wenn der Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Auftragnehmer hat vor der ( Schluss- ) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BG. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen ( sogenannte Aussparungen) ), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5qm ( bei Bodenflächen von 0,5qm ) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren - Information gemäß § 36 VSBG
der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt ( VSBG ).